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31. Oktober 2012

Integrative Schulung an der Volksschule

Die Handelskammer stellt sich der Vorlage kritisch gegenüber. Sie schlägt verschiedene Verbesserungen vor.

 

Zur Vernehmlassungsvorlage

Landratsvorlage Integrative Schulung an der Volksschule: Änderung des Bildungsgesetzes zur Strukturoptimierung der Speziellen Förderung und der Sonderschulung durch Angebots-, Ressourcen- und Zuweisungssteuerung.

 

1. Die Handelskammer beider Basel äusserte gegenüber dem Sonderpädagogik-Konkordat wegen seines problematischen Primats der Schulung von Kindern und Jugendlichen mit besonderem Bildungsbedarf in der Regelklasse, insbesondere auch von solchen mit schweren Lern-, Leistungs- oder Verhaltensstörungen, stets Vorbehalte. Die Heterogenität der Klassenverbände wird durch die integrative Schulung noch ausgeprägter, was das Leistungsniveau der Regelklassen beeinträchtigt. Erste Erfahrungen aus Baselbieter Sekundarschulen bestätigen diese Befürchtungen. Die voranschreitende Verschmelzung von Kleinklassen mit den Niveau A-Klassen bzw. die Integration von lernschwachen und verhaltensauffälligen Schülern in das Niveau A wirken sich bereits negativ auf das Leistungsniveau aus. Als Folge davon gerät auch das E-Niveau unter Druck, weil Eltern alles daran setzen, dass ihre Kinder in das E-Niveau eingeteilt werden. Die Handelskammer beider Basel fordert daher, die integrative Schulung mit Augenmass umzusetzen.

 

2. Die Handelskammer beider Basel plädiert insbesondere für Augenmass in der Frage, in welchem Gefäss Schülerinnen und Schüler mit Lern-, Leistungs- oder Verhaltensstörungen zu unterrichten sind. Der Vorrang der integrativen gegenüber der separativen Schulung ist bei dieser Schülergruppe zurückhaltend zu interpretieren. Im Zweifel (ob sie dem Regelunterricht zu folgen vermögen) sind Schülerinnen und Schüler mit Lern-, Leistungs- und Verhaltensstörungen in Kleinklassen zu beschulen. Und wenn eine Unterrichtung in dieser Form der Verstärkten Massnahmen indiziert ist, ist die nötige Anzahl Kleinklassen zu gewährleisten. Für die Steuerung des Angebots an Kleinklassen kann nicht der schweizweite statistische Mittelwert ausschlaggebend sein, wie im Kommentar zu § 47a Bildungsgesetz ausgeführt wird, sondern nur der echte Bedarf. Nach Auffassung der Handelskammer beider Basel wiegt die Gefährdung des Leistungsniveaus in Regelklassen allemal schwerer als die Mehrkosten der Beschulung in Kleinklassen.

 

3. Der Zuständigkeitsordnung, wonach über den Einsatz der Förderangebote die Schulleitung bzw. bei Psychomotorik-Therapie auf deren Antrag das Amt für Volksschulen entscheidet und dass es bei Verstärkten Massnahmen weiterhin einer Fachindikation bedarf, stimmen wir zu. Aus Kostengründen ist es indessen entscheidend, dass nur Gremien die Fachindikation vornehmen, welche für die ausgelösten Massnahmen auch politische Verantwortung tragen. Aus diesem Grund beantragt die Handelskammer beider Basel, dass

- der Schulpsychologische Dienst als eigenständige Dienststelle aufgehoben und in das Amt für Volksschulen integriert wird;

- der Kinder- und Jugendpsychiatrische Dienst (KJPD) nicht mehr als Stelle für die Indikation von Verstärkten Massnahmen fungiert, da die Kostenfolgen seiner dies-bezüglichen Entscheidungen wegen der Rechts- und Vermögensselbständigkeit des Kantonalen Psychiatrischen Dienstes nicht diesen, sondern den Kanton treffen.

 

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Stellungnahme zur Integrativen Schulung an der Volksschule

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